Führungsprognose
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Fortführungsprognose - Was Sie wissen müssen!
Nach dem HGB sind Kaufleute, sei es in Form von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, dazu verpflichtet eine vollkaufmännische Buchführung einzurichten und Jahresabschlüsse zu erstellen. Zu diesen Pflichten gehört es entsprechend Geschäftsvorfälle festzuhalten und die Unternehmenslage offenzulegen. Gerät ein Unternehmen in eine Schieflage müssen entsprechende Vorkehrungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, mittels einer Fortführungsprognose, getroffen werden.
Bei der Fortführungsprognose ist zwischen der handelsrechtlichen Fortführungsannahme und -prognose sowie der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose zu unterscheiden. Die handelsrechtliche Fortführungsannahme wird aus der Erstellung des Jahresabschlusses hergleitet. Demnach kann von einer Unternehmensfortführung nach der gesetzlichen Regelvermutung ausgegangen werden, wenn der Betrieb nachhaltig in vorherigen Wirtschaftsjahren Gewinne erzielt hat und weiterhin eine Fortführungsabsicht gegeben ist. Einer Firmenfortführung entgegenstehende Risiken begründen dagegen die Notwendigkeit einer Fortführungsprognose.
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Wir helfen Ihnen gerne mit unseren Dienstleistungen weiter
- Maßnahmen zur Existenzsicherung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen
- Analyse der aktuellen Unternehmenssituation
- Analyse der Krisenauslöser und Erarbeitung entsprechender Gegenmaßnahmen
- Kurzfristige Erstellung einer Fortführungsprognose
- Kreditinstituten reicht oftmals eine reine Fortführungsprognose nicht aus, sie fordern ein umfassendes Sanierungskonzept nach oder in Anlehnung an IDW S6, gerne sind wie Ihnen hierbei behilfliche
- Gespräche mit Lieferanten, Kreditinstituten führen
- Vertrauen in das Unternehmen wieder aufbauen
- Umsetzungsbegleitung
- Die Regularien sind sehr komplex und Ihre Zeit aufgrund der fortschreitenden Krisensituation meist begrenzt.
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Was bedeutet eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose?
Ausgangsbasis für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist die Beurteilung der Überschuldung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Für die Ermittlung der sich daraus ergebenden positiven Fortbestehensprognose sind gemäß der BGH-Rechtsprechung bestimmte Kriterien zu erfüllen:
- Vorliegen eines Sanierungskonzeptes, welches auf Basis der Ist-Situation des Unternehmens durchführbar und in sich stimmig ist.
- Die Beurteilung muss durch einen branchenkundigen Fachmann durchgeführt werden z. B. durch einen Sanierungsgutachter, externen Unternehmensberater.
- Die wirtschaftliche Situation muss anhand der Unternehmenssituation und seines Umfeldes (Branche analysiert werden)
- Darstellung der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
- Erfassung der Krisenursachen.
Den Kreditinstituten ist meist eine Fortführungsprognose nicht aussagekräftig genug, deshalb fordern sie meist ein umfassendes Sanierungskonzept eines unabhängigen externen Fachkundigen.
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Was bedeutet eine handelsrechtliche Fortführungsprognose?
Der Zeitraum für die Ermittlung einer handelsrechtlichen Fortführungsprognose beläuft sich grundsätzlich auf 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Dabei haben die Vertretungsorgane eine Beurteilung über die Entwicklung des Unternehmens und dessen Umfeldes aufzustellen. Sind daraus Risiken abzuleiten, die den Fortbestand gefährden, müssen entsprechende Gegenmaßnahmen zur Überwindung in der Prognose aufgeführt werden.
Mehr zu den finanziellen, betrieblichen Umständen können Sie in dem Positionspapier des IDW – Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme und insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose nachlesen.
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